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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen - Schütze Handel GmbH

MAXIMUM
WERKSVERTRETUNG EU
Schütze Handel GmbH
Florenz-Sartorius-Straße 7
37079 Göttingen
Tel: 05327 5709890
info@schuetze-handel.de
www.schuetze-handel.de
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Schütze Handel GmbH für Verbraucher und Unternehmer

Stand: 01. Januar 2025

Schütze Handel GmbH
Florenz-Sartorius-Straße 7
37079 Göttingen
Telefon: 05327 5709890
E-Mail: info@schuetze-handel.de
Internet: www.schuetze-handel.de

 


 


Abschnitt A – Grundlagen des Vertragsverhältnisses

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Anwendungsbereich. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über den Verkauf und die Lieferung von Waren sowie für damit verbundene Nebenleistungen zwischen der

Schütze Handel GmbH, Florenz-Sartorius-Straße 7, 37079 Göttingen, Telefon: 05327 5709890, E-Mail: info@schuetze-handel.de, Internet: www.schuetze-handel.de

– nachfolgend „Verkäufer" genannt – und ihren Kunden.

(2) Kundenkreis. Kunde im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann sowohl Verbraucher als auch Unternehmer sein.

(3) Verbraucher. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(4) Unternehmer. Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(5) Kennzeichnung. Soweit einzelne Bestimmungen ausschließlich für Verbraucher oder ausschließlich für Unternehmer gelten, wird dies in der jeweiligen Regelung ausdrücklich angegeben.

(6) Nachweis der Unternehmereigenschaft. Der Verkäufer ist berechtigt, bei einer Bestellung als Unternehmer geeignete Nachweise über die Unternehmereigenschaft zu verlangen.

(7) Künftige Geschäfte. Gegenüber Unternehmern gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass sie erneut ausdrücklich vereinbart werden müssen.

(8) Entgegenstehende Bedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen eines Unternehmers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

(9) Vorrang. Individuelle Vereinbarungen und Angaben in der jeweiligen Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(10)  Betreibt der Kunde einen Gewerbebetrieb und bestellt er in Ausübung dieses Gewerbes, gilt Göttingen als ausschließlicher Gerichtsstand, sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist

§ 2 Angebote, Bestellung und Vertragsschluss

(1) Unverbindlichkeit der Darstellung. Die Darstellung der Waren im Online-Shop, auf Verkaufsplattformen, in Anzeigen, Katalogen, Prospekten, Preislisten, Videos oder sonstigen Werbemitteln stellt grundsätzlich kein verbindliches Angebot dar. Sie ist eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden, eine Bestellung abzugeben.

(2) Angebot des Kunden. Mit dem Absenden einer Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages ab.

(3) Zustandekommen des Vertrages. Der Vertrag kommt zustande durch

a) Übersendung einer ausdrücklichen Auftragsbestätigung in Textform, b) ausdrückliche Annahmeerklärung des Verkäufers, c) Bereitstellung der Ware zur Abholung oder d) Versand beziehungsweise Übergabe der Ware.

(4) Eingangsbestätigung. Eine automatisch versandte Eingangsbestätigung dokumentiert lediglich den Eingang der Bestellung. Sie stellt noch keine Annahme des Vertragsangebots dar, sofern darin nicht ausdrücklich die Annahme erklärt wird.

(5) Maßgeblichkeit der Auftragsbestätigung. Maßgeblich für Art, Umfang, Ausführung, Preis und Lieferumfang der Ware ist die Auftragsbestätigung des Verkäufers.

(6) Prüfpflicht des Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung unverzüglich nach Erhalt auf die Richtigkeit von Artikel, Menge, Ausführung, Spannung, Motorisierung, Farbe, Abmessungen, Anschlüssen, Zubehör und Lieferumfang zu prüfen.

(7) Mitteilung von Abweichungen. Erkennbare Schreibfehler, Übertragungsfehler oder Abweichungen sind dem Verkäufer unverzüglich in Textform mitzuteilen.

(8) Vertragssprache. Die Vertragssprache ist Deutsch.

(9) Textform. Änderungen, Ergänzungen und sonstige Erklärungen sollen aus Nachweisgründen in Textform erfolgen. Individuelle Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.

§ 3 Produktbeschreibungen und technische Angaben

(1) Vereinbarte Beschaffenheit. Die vereinbarte Beschaffenheit der Ware ergibt sich aus

a) der Auftragsbestätigung, b) der ausdrücklich vereinbarten Produktbeschreibung, c) den ausdrücklich einbezogenen technischen Daten und d) gegebenenfalls einer vereinbarten individuellen Konfiguration.

(2) Darstellungen. Produktbilder, Videos, Zeichnungen, Muster, Maßangaben, Leistungsangaben und sonstige Darstellungen dienen der Beschreibung und Veranschaulichung der Ware.

(3) Abweichungen gegenüber Verbrauchern. Gegenüber Verbrauchern sind Abweichungen von den objektiven Anforderungen an die Ware nur wirksam, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens darauf hingewiesen wurde und der Abweichung ausdrücklich und gesondert zugestimmt hat.

(4) Abweichungen gegenüber Unternehmern. Gegenüber Unternehmern bleiben handelsübliche, technisch unvermeidbare oder produktionsbedingte Abweichungen zulässig, soweit

a) die vereinbarte Hauptfunktion der Ware erhalten bleibt, b) die Verwendbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird und c) die Abweichung für den Unternehmer zumutbar ist.

(5) Technische Weiterentwicklung. Gegenüber Unternehmern bleiben technische Weiterentwicklungen und Änderungen der Konstruktion zulässig, wenn diese aufgrund gesetzlicher, technischer, sicherheitsbezogener oder produktionsbedingter Anforderungen erforderlich sind und die vereinbarte Hauptfunktion nicht wesentlich verändern.

(6) Farbabweichungen. Unwesentliche Farbabweichungen können insbesondere aufgrund unterschiedlicher Bildschirmdarstellungen, Lackchargen, Materialien oder Lichtverhältnisse auftreten.

(7) Toleranzen. Angaben zu Gewicht, Abmessungen, Leistung, Verbrauch, Geschwindigkeit, Tragfähigkeit oder Kapazität können branchenübliche Mess- und Fertigungstoleranzen aufweisen, soweit keine exakten Werte ausdrücklich zugesichert wurden.

§ 4 Verwendungszweck und bestimmungsgemäße Nutzung

(1) Maßgebliche Grundlagen. Die zulässige Nutzung und Belastung der Ware richtet sich nach

a) der Produktbeschreibung, b) den technischen Daten, c) der Bedienungsanleitung, d) den Sicherheits- und Wartungshinweisen und e) der vereinbarten Ausführung.

(2) Eignungsprüfung durch den Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, vor der Bestellung zu prüfen, ob die Ware hinsichtlich Leistung, Tragfähigkeit, Abmessungen, Anschlüssen, Spannung, Motorisierung und technischer Ausstattung für den von ihm vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist.

(3) Zugesicherte Eignung. Eine Eignung für einen bestimmten Einsatzzweck gilt nur dann als vereinbart, wenn der Verkäufer diese Eignung ausdrücklich bestätigt hat.

(4) Besondere Anforderungen. Besondere Anforderungen des Kunden müssen vor Vertragsschluss vollständig mitgeteilt und in die Auftragsbestätigung aufgenommen werden.

(5) Betriebsgrenzen. Die Ware darf nur bestimmungsgemäß und innerhalb der angegebenen Belastungsgrenzen betrieben werden.

(6) Kein Sachmangel. Schäden, die nachweislich auf Überlastung, zweckwidrige Verwendung, Bedienungsfehler, unterlassene Wartung oder die Missachtung von Sicherheitsvorgaben zurückzuführen sind, stellen keinen vom Verkäufer zu vertretenden Sachmangel dar.

(7) Gewerblicher Dauereinsatz. Ob eine Maschine für einen dauerhaften gewerblichen Einsatz geeignet ist, ergibt sich aus der jeweiligen Produktbeschreibung und den technischen Daten.

(8) Gewerbliche Nutzung. Eine gewerbliche Nutzung führt nicht automatisch zum Verlust gesetzlicher Mängelrechte. Mängelrechte entfallen jedoch, soweit der geltend gemachte Schaden nachweislich durch eine nicht freigegebene, unsachgemäße oder übermäßige Nutzung verursacht wurde.

§ 5 Technische Unterlagen und Konformitätsdokumente

(1) Grundsatz. Der Verkäufer stellt dem Kunden die für das jeweilige Produkt gesetzlich vorgeschriebenen und ausdrücklich vereinbarten Unterlagen zur Verfügung.

(2) Mögliche Unterlagen. Je nach Art des Produktes können hierzu insbesondere gehören:

a) Betriebs- oder Bedienungsanleitung, b) Wartungsanleitung, c) Montage- oder Aufbauanleitung, d) elektrische Schaltpläne, e) hydraulische Schaltpläne, f) Konformitätserklärung, g) Prüf- oder Herstellerunterlagen und h) sonstige gesetzlich erforderliche Begleitdokumente.

(3) Umfang. Art und Umfang der geschuldeten Unterlagen richten sich nach den für das jeweilige Produkt geltenden gesetzlichen Vorgaben und den Vereinbarungen in der Auftragsbestätigung.

(4) Nicht geschuldete Unterlagen. Prüfberichte, Zertifikate, Gutachten oder Sonderdokumentationen, die weder gesetzlich vorgeschrieben noch ausdrücklich vereinbart wurden, gehören nicht zum geschuldeten Lieferumfang.

(5) Form. Technische Unterlagen können in Papierform oder, soweit gesetzlich zulässig, in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.

(6) Aufbewahrung und Weitergabe. Der Kunde ist verpflichtet, die Unterlagen während der Nutzung der Maschine aufzubewahren und bei einer Weiterveräußerung oder Weitergabe an den neuen Betreiber zu übergeben.

§ 6 Kundenspezifische Waren und Sonderanfertigungen

(1) Begriff. Als kundenspezifische Ware gelten insbesondere Waren, Maschinen, Anlagen, Bauteile oder Zubehörteile, die nach individuellen Vorgaben des Kunden hergestellt, angepasst, beschafft oder konfiguriert werden.

(2) Merkmale. Kundenspezifische Merkmale können insbesondere sein:

a) Sonderfarbe oder individuelle Lackierung, b) besondere Länge, Höhe oder Breite, c) abweichende Spannung oder Anschlussart, d) besondere Motorisierung, e) besondere hydraulische oder elektrische Ausstattung, f) zusätzliche oder abweichende Anschlüsse, g) Sonderzubehör, h) individuelles Branding oder Etikettierung, i) besondere technische Ausführung oder j) sonstige individuelle Konstruktionsmerkmale.

(3) Verhältnis zum Widerrufsrecht. Gegenüber Verbrauchern liegt eine vom gesetzlichen Widerrufsrecht ausgenommene kundenspezifische Ware nur vor, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Die bloße Bestellung eines serienmäßigen Produktes beim Hersteller oder Lieferanten reicht hierfür allein nicht aus.

(4) Hinweispflicht. Der Kunde wird vor Vertragsschluss ausdrücklich darauf hingewiesen, wenn die bestellte Ware aufgrund ihrer individuellen Anfertigung oder Konfiguration vom gesetzlichen Widerrufsrecht ausgeschlossen ist.

(5) Änderungen nach Freigabe. Nach Vertragsannahme, Produktionsfreigabe, Bestellung beim Hersteller oder Beginn der auftragsbezogenen Beschaffung sind Änderungen nur mit Zustimmung des Verkäufers möglich.

(6) Mehrkosten. Durch nachträgliche Änderungswünsche entstehende Mehrkosten können dem Kunden nach vorheriger Information berechnet werden.

(7) Verlängerung der Lieferzeit. Vereinbarte Lieferzeiten verlängern sich angemessen, wenn

a) der Kunde nachträglich Änderungen verlangt, b) erforderliche Freigaben nicht rechtzeitig erteilt werden, c) technische Angaben fehlen oder d) sonstige notwendige Mitwirkungshandlungen verspätet erbracht werden.


Abschnitt B – Preise und Zahlung

§ 7 Preise und Nebenkosten

(1) Maßgebliche Preise. Es gelten die in der Auftragsbestätigung oder im Bestellvorgang ausgewiesenen Preise.

(2) Preise gegenüber Verbrauchern. Gegenüber Verbrauchern sind die angegebenen Preise Gesamtpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Preise gegenüber Unternehmern. Gegenüber Unternehmern können Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer ausgewiesen werden, wenn diese eindeutig als Nettopreise gekennzeichnet sind.

(4) Nebenkosten. Versand-, Fracht-, Liefer- und sonstige Nebenkosten werden gesondert ausgewiesen, sofern sie nicht ausdrücklich im Preis enthalten sind.

(5) Nicht enthaltene Leistungen. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sind insbesondere folgende Leistungen nicht im Warenpreis enthalten:

a) Versand und Fracht, b) Transportversicherung, c) Zoll- und Einfuhrkosten, d) Verpackung und besondere Verladung, e) Entladung am Bestimmungsort, f) Montage und Aufbau, g) elektrische oder hydraulische Installation, h) Inbetriebnahme und Einweisung, i) Hydrauliköl, Kraftstoffe und sonstige Betriebsstoffe sowie j) zusätzliche technische oder behördliche Prüfungen.

(6) Preisänderungen nach Vertragsschluss. Nach Vertragsschluss sind Preisänderungen nur zulässig, wenn

a) der Kunde den Lieferumfang nachträglich ändert, b) zusätzliche Leistungen beauftragt werden oder c) eine wirksame individuelle Preisänderungsvereinbarung getroffen wurde.

§ 8 Zahlungsbedingungen

(1) Zahlungsarten. Die verfügbaren Zahlungsmöglichkeiten werden im Online-Shop, im Angebot oder in der Auftragsbestätigung mitgeteilt.

(2) Grundsatz Vorkasse. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Zahlung per Vorkasse durch Überweisung.

(3) Barzahlung. Barzahlungen werden nur akzeptiert, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(4) Fälligkeit bei Vorkasse. Wurde vollständige Vorkasse vereinbart, ist der vollständige Rechnungsbetrag vor Beginn der Lieferung oder auftragsbezogenen Beschaffung fällig.

(5) Fälligkeit der Anzahlung. Wurde eine Anzahlung vereinbart, ist diese unmittelbar nach Erhalt der Auftragsbestätigung fällig.

(6) Fälligkeit der Restzahlung. Die Restzahlung ist entsprechend der Auftragsbestätigung fällig, spätestens jedoch

a) vor Versand, wenn Restzahlung vor Auslieferung vereinbart wurde, oder b) vor Herausgabe beziehungsweise Verladung, wenn Restzahlung bei Abholung vereinbart wurde.

(7) Zahlung bei Abholung. Bei Abholung kann die Zahlung nach vorheriger Abstimmung per Echtzeitüberweisung erfolgen. Die Ware wird erst nach bestätigtem Zahlungseingang herausgegeben.

(8) Zeitpunkt der Zahlung. Eine Zahlung gilt erst als geleistet, wenn der Betrag dem Geschäftskonto des Verkäufers vorbehaltlos gutgeschrieben wurde.

(9) Leistungsverweigerungsrecht. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die Ware vor vollständiger Fälligkeit und Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises herauszugeben oder zu versenden.

(10) Zahlungsverzug. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(11) Verzug von Unternehmern. Gegenüber Unternehmern gelten zusätzlich die gesetzlichen Verzugszinsen und die gesetzliche Verzugspauschale. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

(12) Aufrechnung durch Unternehmer. Gegenüber Unternehmern ist eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen zulässig.

(13) Aufrechnung durch Verbraucher. Verbraucher dürfen auch mit Forderungen aufrechnen, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen.

(14) Zurückbehaltungsrecht. Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur ausgeübt werden, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.


Abschnitt C – Lieferung, Gefahrübergang und Eigentum

§ 9 Lieferzeiten

(1) Circa-Angaben. Lieferzeiten sind grundsätzlich Circa-Angaben, sofern nicht ausdrücklich ein verbindlicher Liefertermin oder Fixtermin vereinbart wurde.

(2) Beginn der Lieferzeit. Der Beginn der Lieferzeit richtet sich nach der vereinbarten Zahlungsweise:

a) Bei vollständiger Vorkasse beginnt die Lieferzeit nach Eingang des vollständigen Rechnungsbetrages und aller erforderlichen Bestellangaben. b) Bei vereinbarter Anzahlung beginnt die Lieferzeit nach Eingang der vereinbarten Anzahlung und aller für Produktion oder Beschaffung erforderlichen Angaben. c) Bei vereinbarter Restzahlung vor Versand oder bei Abholung beginnt die Lieferzeit nicht erst mit der Restzahlung, sofern die Restzahlung vertragsgemäß erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig wird.

(3) Mitwirkung des Kunden. Die Lieferzeit beginnt nicht, solange erforderliche Angaben oder Mitwirkungshandlungen des Kunden fehlen. Dies betrifft insbesondere

a) technische Freigaben, b) Maße und Anschlussdaten, c) Farb- oder Ausstattungsangaben, d) Liefer- und Kontaktdaten sowie e) sonstige für die Ausführung erforderliche Informationen.

(4) Arbeitstage. Arbeitstage im Sinne der Lieferzeit sind Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz des Verkäufers.

(5) Teillieferungen. Zumutbare Teillieferungen sind zulässig, soweit dem Kunden hierdurch keine wesentlichen Nachteile entstehen.

(6) Leistungshindernisse. Lieferzeiten verlängern sich angemessen, wenn der Verkäufer vorübergehend durch Umstände an der Leistung gehindert wird, die er nicht zu vertreten hat.

(7) Beispiele. Hierzu gehören insbesondere:

a) Krieg und kriegerische Auseinandersetzungen, b) politische Unruhen, Embargos und Sanktionen, c) Sperrung oder wesentliche Änderung internationaler Transportwege, d) Hafen-, Kanal- oder Grenzschließungen, e) Streiks und Aussperrungen, f) Naturkatastrophen und außergewöhnliche Wetterereignisse, g) Epidemien, Pandemien oder behördliche Maßnahmen, h) unvorhersehbare Zollkontrollen oder Zollverzögerungen, i) Schiffs-, Bahn- oder Transportverspätungen, j) nicht vom Verkäufer zu vertretende Produktionsausfälle sowie k) unverschuldete Lieferausfälle bei Herstellern oder Zulieferern.

(8) Information. Der Verkäufer informiert den Kunden über erhebliche bekannt gewordene Verzögerungen.

(9) Rücktritt bei dauerhaftem Hindernis. Dauert ein Leistungshindernis länger als acht Wochen an und ist ein Ende nicht absehbar, können beide Vertragsparteien hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteils nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zurücktreten.

(10) Verbraucherrechte. Weitergehende gesetzliche Rechte des Verbrauchers bleiben unberührt.

(11) Nachfrist. Gerät der Verkäufer mit einer verbindlich geschuldeten Leistung in Verzug, ist grundsätzlich zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen, sofern eine Nachfrist gesetzlich nicht entbehrlich ist.

§ 10 Lieferung und Versand

(1) Lieferart und Lieferort. Lieferart, Lieferort und Lieferumfang ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Die Lieferung erfolgt an die vom Kunden angegebene Lieferadresse.

(2) Angaben des Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, vollständige und richtige Liefer- und Kontaktdaten mitzuteilen und die Erreichbarkeit der Lieferstelle sicherzustellen.

(3) Empfangsbereitschaft. Der Kunde hat sicherzustellen, dass zum Liefertermin eine empfangsberechtigte Person anwesend ist und die Übernahme ohne vermeidbare Verzögerung erfolgen kann.

(4) Ergänzende Regelungen. Für Sendungen, die per Spedition als Palettensendung oder Schwertransport geliefert werden, gilt ergänzend § 11.

§ 11 Anlieferung und Entladung von Paletten- und Schwertransporten

(1) Anwendungsbereich. Bei größeren, sperrigen oder schweren Produkten, die per Spedition auf einer Palette, in einem Holzverschlag, Metallgestell oder einer vergleichbaren Transportverpackung geliefert werden, erfolgt die Lieferung grundsätzlich als Speditions- beziehungsweise Schwertransport.

(2) Richtwert. Dies betrifft regelmäßig Sendungen ab einem Gesamtgewicht von etwa 150 kg, insbesondere Hebebühnen, Maschinen, Forstgeräte, Werkstatttechnik, Nutzfahrzeugzubehör und vergleichbare Produkte. Die Gewichtsangabe von 150 kg ist lediglich ein Richtwert. Maßgeblich sind insbesondere Gewicht, Abmessungen, Verpackung, Fahrzeugart und die technischen Anforderungen der ausführenden Spedition.

(3) Umfang der Lieferung. Soweit im Angebot, in der Produktbeschreibung, in der Auftragsbestätigung oder durch individuelle Vereinbarung nichts Abweichendes festgelegt wurde, erfolgt die Lieferung bis zu der mit dem eingesetzten Speditionsfahrzeug sicher erreichbaren Entladestelle an der angegebenen Lieferanschrift. Ein Einbringen der Ware in Gebäude, Hallen, Garagen, Werkstätten oder auf andere Bereiche des Grundstücks ist nicht geschuldet.

(4) Nicht enthaltene Leistungen. Die pauschal berechneten Fracht- und Versandkosten beinhalten insbesondere nicht:

a) die Bereitstellung eines Gabelstaplers, Mitnahmestaplers, Krans, Ladekrans, Radladers, Hofladers, Teleskopladers oder sonstigen Entladegerätes, b) die Weiterbeförderung der Ware auf dem Grundstück, c) Montage, Aufbau und Installation sowie d) Inbetriebnahme und Einweisung.

Solche Leistungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart und in der Auftragsbestätigung gesondert ausgewiesen wurden.

(5) Bereitstellung eines Entladegerätes. Der Kunde hat für die Entladung schwerer oder sperriger Sendungen rechtzeitig ein geeignetes und ausreichend dimensioniertes Entladegerät bereitzuhalten, sofern die Ware wegen ihres Gewichts, ihrer Abmessungen, ihrer Verpackung oder der örtlichen Gegebenheiten nicht sicher mit den am Speditionsfahrzeug vorhandenen Hilfsmitteln entladen werden kann.

(6) Anforderungen an das Entladegerät. Als geeignete Entladegeräte kommen insbesondere ein Gabelstapler, Radlader, Hoflader oder Teleskoplader mit geeigneter Palettengabel sowie vergleichbare Hebe- oder Entladegeräte in Betracht. Das Gerät muss

a) über ausreichende Tragkraft, Hubhöhe und Gabellänge verfügen, b) bei Ankunft des Speditionsfahrzeugs einsatzbereit sein und c) durch eine fachkundige beziehungsweise berechtigte Person bedient werden.

(7) Entscheidung vor Ort. Ob für die konkrete Entladung ein Gabelstapler oder ein anderes Entladegerät benötigt wird oder ob die Ware ausnahmsweise mit Ladebordwand, Hubwagen oder anderen Fahrzeugmitteln entladen werden kann, entscheidet die jeweils ausführende Spedition beziehungsweise deren Fahrer anhand der tatsächlichen örtlichen und technischen Gegebenheiten. Maßgeblich sind insbesondere Gewicht und Abmessungen der Sendung, Verpackungsart, Fahrzeugausstattung, Tragfähigkeit der Ladebordwand, Zufahrt, Bodenbeschaffenheit, Gefälle, Platzverhältnisse und Sicherheitsvorgaben.

(8) Kein Anspruch aus früheren Lieferungen. Aus einer früheren oder vergleichbaren Lieferung ohne zusätzliches Entladegerät entsteht kein Anspruch darauf, dass auch eine spätere Lieferung auf diese Weise durchgeführt wird.

(9) Kostenpflichtige Zusatzleistungen. Sofern am Lieferort kein geeignetes Entladegerät zur Verfügung steht, kann der Kunde vor der Auslieferung anfragen, ob die Spedition eine kostenpflichtige Zustellung mit Mitnahmestapler, Ladekran oder einem vergleichbaren Entladegerät anbietet. Eine solche Zusatzleistung setzt eine vorherige ausdrückliche Bestätigung voraus, hängt von der Verfügbarkeit und Zustimmung der jeweiligen Spedition ab und wird gesondert berechnet. Ohne ausdrückliche Bestätigung in Textform besteht kein Anspruch auf die Bereitstellung eines Mitnahmestaplers oder eines bestimmten Entladefahrzeugs.

(10) Informationspflichten des Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, den Verkäufer rechtzeitig vor der Auslieferung zu informieren, wenn

a) kein geeignetes Entladegerät vorhanden ist, b) die Zufahrt eingeschränkt ist, c) Gewichts-, Höhen- oder Zufahrtsbeschränkungen bestehen, d) der Lieferort mit einem üblichen Speditionsfahrzeug nicht erreichbar ist oder e) besondere Entladebedingungen vorliegen.

(11) Durchführung der Entladung. Die Entladung ist unter Beachtung der geltenden Sicherheitsvorschriften durchzuführen. Der Fahrer ist nicht verpflichtet, eine nach seiner Einschätzung unsichere oder technisch nicht durchführbare Entladung vorzunehmen.

(12) Mehrkosten. Kann die Ware aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere wegen eines fehlenden erforderlichen Entladegerätes, einer ungeeigneten oder nicht befahrbaren Zufahrt, fehlender Anwesenheit einer empfangsberechtigten Person oder unzutreffender Lieferangaben nicht oder nur mit zusätzlichem Aufwand entladen werden, können dem Kunden die tatsächlich entstandenen, angemessenen und nachgewiesenen Mehrkosten berechnet werden. Hierzu können insbesondere Kosten für Wartezeiten, erneute Anlieferung, Zwischenlagerung, Rücktransport, Umladung, Mitnahmestapler, Sonderfahrzeuge oder sonstige Zusatzleistungen der Spedition gehören. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.

(13) Verbraucher. Gegenüber Verbrauchern gelten die vorstehenden Bestimmungen nur, soweit die Art der Lieferung, die erforderliche Mitwirkung bei der Entladung und etwaige Zusatzkosten vor Vertragsschluss klar und verständlich mitgeteilt wurden. Die gesetzlichen Verbraucherrechte, insbesondere bei mangelhafter Lieferung, Transportschäden oder einer vom Verkäufer zu vertretenden Pflichtverletzung, bleiben unberührt.

(14) Unternehmer. Gegenüber Unternehmern gehört die Bereitstellung eines geeigneten Entladegerätes zu den vertraglichen Mitwirkungspflichten, sofern sich die Notwendigkeit aus Art, Gewicht, Abmessungen oder Verpackung der Ware ergibt oder vor der Auslieferung darauf hingewiesen wurde. Weitergehende gesetzliche Untersuchungs-, Rüge- und Mitwirkungspflichten bleiben unberührt.

§ 12 Gefahrübergang

A. Gegenüber Verbrauchern

(1) Grundsatz. Gegenüber Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung grundsätzlich erst mit Übergabe der Ware an den Verbraucher oder einen von ihm benannten Empfangsberechtigten über.

(2) Eigenbeauftragter Frachtführer. Beauftragt der Verbraucher selbstständig einen Frachtführer, den der Verkäufer zuvor nicht benannt hat, geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an diesen Frachtführer über.

(3) Abstellgenehmigung. Eine Abstellgenehmigung oder eine sonstige vom Verbraucher erteilte Anweisung an den Transportdienstleister kann Auswirkungen auf den Gefahrübergang haben.

B. Gegenüber Unternehmern

(4) Grundsatz. Gegenüber Unternehmern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Transportdienstleister über.

(5) Klarstellung. Dies gilt auch dann, wenn

a) der Verkäufer den Transport organisiert, b) der Verkäufer die Versandkosten berechnet oder zunächst verauslagt oder c) eine frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.

(6) Verzögerung durch den Unternehmer. Verzögert sich der Versand oder die Abholung aus Gründen, die der Unternehmer zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versand- oder Abholbereitschaft auf den Unternehmer über.

§ 13 Abholung, Annahmeverzug und Lagerkosten

(1) Abholfrist. Zur Abholung bereitgestellte Waren sind innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang der Mitteilung über die Abholbereitschaft abzuholen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

(2) Zahlung vor Abholung. Die Abholung erfolgt ausschließlich nach vollständiger Bezahlung aller fälligen Beträge.

(3) Nachfrist. Wird die Ware nicht rechtzeitig abgeholt, setzt der Verkäufer dem Kunden eine angemessene Nachfrist.

(4) Kosten des Annahmeverzugs. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die hierdurch entstehenden angemessenen und nachweisbaren Kosten zu verlangen.

(5) Beispiele. Hierzu können insbesondere gehören:

a) Lagerkosten, b) Umlagerungskosten, c) Versicherungsaufwendungen, d) zusätzliche Verlade- und Personalkosten sowie e) erneute Transport- oder Bereitstellungskosten.

(6) Gegenbeweis. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(7) Rechte nach Fristablauf. Holt der Kunde die Ware auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht ab, ist der Verkäufer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt,

a) vom Vertrag zurückzutreten, b) Schadensersatz zu verlangen, c) die Ware zu entreservieren oder d) die Ware anderweitig zu verwerten.

(8) Ergänzende Regelung. Gegenüber Unternehmern gilt ergänzend § 25 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 14 Montage, Aufbau und Inbetriebnahme

(1) Nur bei Vereinbarung geschuldet. Montage, Aufbau, Anschluss, Inbetriebnahme und Einweisung sind nur geschuldet, wenn diese Leistungen ausdrücklich vereinbart und in der Auftragsbestätigung aufgeführt wurden.

(2) Verantwortung des Kunden. Wurden diese Leistungen nicht vereinbart, ist der Kunde für die ordnungsgemäße Aufstellung, Montage, Installation und Inbetriebnahme verantwortlich.

(3) Voraussetzungen. Der Kunde muss insbesondere sicherstellen, dass

a) Fundamente und Aufstellflächen geeignet sind, b) elektrische Anschlüsse den technischen Vorgaben entsprechen, c) hydraulische Anschlüsse und Leitungen fachgerecht ausgeführt werden, d) geeignete Betriebsstoffe verwendet werden, e) erforderliche Genehmigungen und Prüfungen durchgeführt werden und f) gesetzlich oder technisch erforderliche Arbeiten durch ausreichend qualifizierte Personen erfolgen.

(4) Anleitungen. Bedienungs-, Montage-, Sicherheits- und Wartungsanleitungen sind einzuhalten.

(5) Kein Sachmangel. Ein durch unsachgemäße Montage, falsche Anschlüsse oder fehlerhafte Inbetriebnahme verursachter Schaden stellt keinen vom Verkäufer zu vertretenden Sachmangel dar.

(6) Verbraucherrechte. Die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bleiben unberührt, wenn

a) die Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen fehlerhaft ausgeführt wurde oder b) eine fehlerhafte Montageanleitung Ursache der unsachgemäßen Montage war.

(7) Eigenmächtige Umbauten. Eigenmächtige Umbauten, technische Veränderungen oder Veränderungen von Sicherheitseinrichtungen erfolgen auf Verantwortung des Kunden, soweit sie nicht vom Verkäufer freigegeben wurden.

§ 15 Eigentumsvorbehalt

(1) Grundsatz. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers.

(2) Sorgfaltspflicht. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware bis zum Eigentumsübergang pfleglich zu behandeln.

(3) Verfügungsbeschränkung. Der Kunde darf die Vorbehaltsware vor vollständiger Bezahlung nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.

(4) Zugriffe Dritter. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Zugriffen Dritter muss der Kunde den Verkäufer unverzüglich informieren.

(5) Erweiterter Eigentumsvorbehalt. Gegenüber Unternehmern bleibt die Ware bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum des Verkäufers.

(6) Verlängerter Eigentumsvorbehalt. Ein Unternehmer darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen tritt der Unternehmer bereits jetzt in Höhe der offenen Forderungen an den Verkäufer ab.

(7) Annahme der Abtretung. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

(8) Einziehungsermächtigung. Der Unternehmer bleibt zur Einziehung der Forderung berechtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.


Abschnitt D – Betrieb, Wartung und Mängel

§ 16 Wartungs-, Kontroll- und Dokumentationspflichten bei Maschinen und Fahrzeugen

(1) Anwendungsbereich. Dieser Paragraph gilt für Maschinen, Fahrzeuge, Anbaugeräte und vergleichbare technische Erzeugnisse, insbesondere Radlader, Bagger, Hoflader, Teleskoplader, Hebebühnen, Holzspalter, Forstgeräte, Reifenmontier- und Auswuchtmaschinen sowie Pelletpressen und Pelletöfen.

(2) Maßgeblichkeit der Herstellervorgaben. Der Kunde hat die Ware entsprechend den Bedienungs-, Wartungs- und Inspektionsvorgaben des Herstellers zu betreiben, zu warten und zu kontrollieren. Maßgeblich sind ausschließlich die Intervalle, Prüfpunkte und Vorgaben, die das mitgelieferte Betriebs-, Bedienungs- oder Wartungshandbuch des jeweiligen Produktes tatsächlich vorgibt.

(3) Typische Kontroll- und Wartungspunkte. Soweit das jeweilige Handbuch dies vorsieht, betrifft dies insbesondere

a) die Erst- und Nachkontrolle von Schraub-, Bolzen- und Befestigungsverbindungen nach den ersten Betriebsstunden, b) wiederkehrende Kontrollen nach Zeit- oder Betriebsstundenintervallen, c) die Kontrolle und den Wechsel von Betriebsstoffen und Flüssigkeiten, insbesondere Hydrauliköl, Motoröl, Getriebeöl, Kühlmittel und Bremsflüssigkeit, d) das Abschmieren vorgesehener Schmierstellen sowie die Kontrolle von Lagerungen und Bolzen, e) die Kontrolle von Hydraulikleitungen, Schläuchen und Verschraubungen auf Dichtheit, Scheuerstellen und Beschädigungen, f) die Kontrolle von Reifendruck, Rad-, Achs- und Fahrwerksbefestigungen, g) die Kontrolle sicherheitsrelevanter Komponenten, insbesondere Bremsen, Lenkung, Beleuchtung, Not-Aus-Einrichtungen, Schutz- und Sicherungseinrichtungen sowie Hub- und Lastsicherungseinrichtungen und h) den Wechsel von Filtern und Verschleißteilen entsprechend den vorgegebenen Intervallen.

(4) Grundlage der Pflichten. Der Verkäufer stellt die für Betrieb und Wartung erforderlichen Unterlagen nach § 5 zur Verfügung. Enthält das jeweilige Handbuch zu einem Prüfpunkt oder Intervall keine Vorgabe, besteht insoweit keine vertragliche Kontroll- oder Wartungspflicht nach diesem Paragraphen.

(5) Dokumentation. Durchgeführte Wartungs- und Kontrollarbeiten sollen unter Angabe von Datum, Betriebsstunden beziehungsweise Laufleistung, durchgeführter Maßnahme und ausführender Person dokumentiert werden. Der Verkäufer stellt hierfür auf Wunsch einen Wartungsnachweis zur Verfügung.

(6) Betreiberpflichten. Öffentlich-rechtliche Prüf- und Betreiberpflichten, insbesondere wiederkehrende Prüfungen nach der Betriebssicherheitsverordnung und den Vorschriften der Unfallversicherungsträger, obliegen dem Kunden als Betreiber. Der Verkäufer schuldet die Durchführung solcher Prüfungen nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.

(7) Verhältnis zu den Mängelrechten. Für Unternehmer gelten ergänzend § 19 Absätze 5 bis 7.

(8) Verbraucher. Gegenüber Verbrauchern dient dieser Paragraph ausschließlich der Information über den bestimmungsgemäßen Betrieb und die vom Hersteller vorgesehene Wartung. Ein Ausschluss oder eine Beschränkung gesetzlicher Mängelrechte ist damit nicht verbunden; die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere §§ 476, 477 BGB, bleiben unberührt.

§ 17 Allgemeine Bestimmungen zu Mängeln

(1) Gesetzliche Bestimmungen. Für Sach- und Rechtsmängel gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend keine zulässigen abweichenden Regelungen getroffen werden.

(2) Sachmangel. Ein Sachmangel liegt insbesondere vor, wenn die Ware bei Gefahrübergang nicht den vereinbarten subjektiven Anforderungen, den gesetzlichen objektiven Anforderungen oder den Montageanforderungen entspricht.

(3) Verschleiß. Normale Abnutzung, betriebsbedingter Verschleiß und Verbrauch von Betriebsstoffen stellen grundsätzlich keinen Sachmangel dar.

(4) Ausschlussgründe. Mängelansprüche bestehen nicht, soweit der geltend gemachte Schaden nachweislich verursacht wurde durch

a) unsachgemäße Bedienung, b) nicht bestimmungsgemäße Nutzung, c) Überlastung, d) fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Kunden, e) ungeeignete Betriebsstoffe, Öle, Kraftstoffe oder Schmiermittel, f) unterlassene Wartung, g) nicht freigegebene Umbauten oder Anbauteile, h) Unfall oder äußere Gewalteinwirkung oder i) Missachtung der Bedienungs- oder Sicherheitsanleitung.

(5) Ursächlichkeit. Die vorstehenden Ausschlüsse gelten nur, wenn der jeweilige Umstand für den geltend gemachten Mangel oder Schaden ursächlich war. Die Darlegungs- und Beweislast richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(6) Verschleißteile. Verschleißteile sind nicht generell von der Mängelhaftung ausgeschlossen. Gesetzliche Mängelrechte bestehen, wenn ein Verschleißteil bereits bei Gefahrübergang einen Material-, Herstellungs- oder sonstigen Sachmangel aufwies.

(7) Garantie. Eine zusätzlich angebotene Garantie ist eine freiwillige Leistung. Inhalt, Dauer und Umfang richten sich ausschließlich nach den gesonderten Garantiebedingungen.

§ 18 Mängelrechte der Verbraucher

(1) Gesetzliche Rechte. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Mängelrechte.

(2) Verjährung bei Neuware. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei neuen Waren grundsätzlich zwei Jahre ab Ablieferung.

(3) Sonderfälle. Für Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, sowie für sonstige gesetzliche Sonderfälle gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

(4) Gebrauchte Waren. Bei gebrauchten Waren kann die Verjährungsfrist gegenüber einem Verbraucher nur dann wirksam auf ein Jahr verkürzt werden, wenn

a) der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens darüber informiert wurde und b) die Verkürzung ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

(5) Keine Ersetzung durch AGB. Eine allgemeine Regelung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen allein ersetzt diese gesonderte Vereinbarung nicht.

(6) Nacherfüllung. Der Verbraucher kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zunächst Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen.

(7) Verweigerung der Nacherfüllung. Der Verkäufer kann die vom Verbraucher gewählte Art der Nacherfüllung nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen verweigern.

(8) Zurverfügungstellung der Ware. Der Verbraucher muss dem Verkäufer die Ware zur Prüfung und Nacherfüllung zur Verfügung stellen.

(9) Aufwendungen. Der Verkäufer trägt die gesetzlich erforderlichen Aufwendungen der Nacherfüllung, insbesondere notwendige Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.

(10) Beweislastumkehr. Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand, gilt die gesetzliche Vermutung des § 477 BGB.

(11) Weitere Rechte. Gesetzliche Rechte auf Minderung, Rücktritt und Schadensersatz bleiben unberührt, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 19 Mängelrechte der Unternehmer

(1) Verjährung bei Neuware. Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neuen Waren zwölf Monate ab Ablieferung beziehungsweise Gefahrübergang.

(2) Gebrauchte Waren. Für gebrauchte Waren wird die Mängelhaftung gegenüber Unternehmern ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist und nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Absatz 10 gilt entsprechend.

(3) Art der Nacherfüllung. Der Verkäufer ist gegenüber Unternehmern nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Die berechtigten Interessen des Unternehmers sind dabei angemessen zu berücksichtigen.

(4) Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung. Vor Rücktritt, Minderung, Selbstvornahme oder der Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung ist dem Verkäufer eine angemessene Möglichkeit zur Prüfung der Ware und zur Nacherfüllung einzuräumen, soweit eine Fristsetzung gesetzlich nicht entbehrlich ist. Die gesetzlichen Rechte des Unternehmers nach Fehlschlagen der Nacherfüllung bleiben unberührt.

(5) Betrieb und Wartung. Der Unternehmer hat die Ware entsprechend den Bedienungs-, Wartungs- und Inspektionsvorgaben des Herstellers ordnungsgemäß zu betreiben und zu warten. Die nach § 16 maßgeblichen Wartungs- und Inspektionsintervalle sind einzuhalten.

(6) Ergänzende Ausschlussgründe. Ergänzend zu § 17 Absatz 4 bestehen gegenüber Unternehmern keine Mängelansprüche, soweit der geltend gemachte Mangel oder Schaden nachweislich zurückzuführen ist auf

a) unterlassene oder nicht ordnungsgemäß ausgeführte Wartung oder Inspektion nach § 16, b) gelöste, nicht nachgezogene oder nicht kontrollierte Schraub-, Bolzen- und Befestigungsverbindungen, c) Fremdkörpereinwirkung oder d) nicht freigegebene Veränderungen an der Ware.

§ 17 Absatz 5 gilt entsprechend.

(7) Mitwirkung und Dokumentation. Das Fehlen eines Wartungsnachweises führt für sich genommen nicht zum Verlust gesetzlicher Mängelrechte. Der Unternehmer ist jedoch verpflichtet, an der Aufklärung der Schadensursache in zumutbarem Umfang mitzuwirken und dem Verkäufer die vorhandene Wartungs- und Betriebsdokumentation zur Verfügung zu stellen. Kommt er dieser Mitwirkung trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht nach, kann dies im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden.

(8) Prüfungsmöglichkeit. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Verkäufer die Prüfung des Mangels zu ermöglichen und die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(9) Freigabevorbehalt. Reparaturen, Umbauten oder der Austausch von Bauteilen, für die der Unternehmer Kostenerstattung verlangt, dürfen grundsätzlich erst nach vorheriger Freigabe des Verkäufers erfolgen. Notwendige Maßnahmen zur Abwehr unmittelbar drohender erheblicher Schäden bleiben hiervon unberührt; der Verkäufer ist hierüber unverzüglich in Textform zu informieren.

(10) Grenzen der Beschränkungen. Die Verkürzung, Beschränkung oder der Ausschluss der Mängelhaftung nach diesem Paragraphen gilt nicht

a) bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten, b) bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, c) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, d) bei Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie, e) bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, f) bei gesetzlich zwingenden längeren Verjährungsfristen, insbesondere nach § 438 Absatz 1 Nummer 2 BGB, g) bei gesetzlich zwingenden Rückgriffsansprüchen, insbesondere nach den §§ 445a, 445b BGB und § 478 BGB, einschließlich der dort geregelten Ablaufhemmung, sowie h) in sonstigen gesetzlich zwingenden Fällen.

§ 20 Untersuchungs- und Rügepflicht der Unternehmer

(1) Anwendungsbereich. Ist der Kauf für beide Vertragsparteien ein Handelsgeschäft im Sinne der §§ 343, 344 HGB, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB.

(2) Sonstige Unternehmer. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, ohne dass der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft darstellt, gilt § 377 HGB nicht. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Bestimmungen; Absatz 6 gilt als Empfehlung zur zügigen Bearbeitung.

(3) Untersuchung. Der Unternehmer hat die Ware im Anwendungsbereich des Absatzes 1 unverzüglich nach Ablieferung oder Abholung zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang möglich und zumutbar ist.

(4) Erkennbare Mängel. Erkennbare Mängel, Falschlieferungen, Fehlmengen und Transportschäden sind unverzüglich in Textform anzuzeigen.

(5) Verdeckte Mängel. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform mitzuteilen.

(6) Rechtsfolge. Unterlässt der Unternehmer im Anwendungsbereich des Absatzes 1 die gesetzlich erforderliche Untersuchung oder Rüge, gilt die Ware im gesetzlich vorgesehenen Umfang als genehmigt.

(7) Inhalt der Mängelanzeige. Eine Mängelanzeige sollte zur schnellen Bearbeitung folgende Angaben enthalten:

a) Auftrags- oder Rechnungsnummer, b) Artikelnummer und Maschinenbezeichnung, c) Seriennummer, d) genaue Fehlerbeschreibung, e) aussagekräftige Fotos oder Videos und f) Angaben zu Montage, Wartung und bisheriger Nutzung.

(8) Keine Anspruchsvoraussetzung. Die vorstehenden Dokumentationsangaben sind keine Voraussetzung gesetzlicher Ansprüche, soweit ihre Beschaffung im Einzelfall unzumutbar ist.

(9) Arglist. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln kann sich der Verkäufer nicht auf eine unterlassene Untersuchung oder Rüge berufen.

§ 21 Reklamationsprüfung und zusätzlicher Bearbeitungsaufwand

(1) Mitwirkung. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Aufklärung eines behaupteten Mangels in zumutbarem Umfang mitzuwirken.

(2) Art der Prüfung. Die technische Prüfung kann je nach Art der Ware und des behaupteten Mangels insbesondere erfolgen durch

a) telefonische oder digitale Fehlerdiagnose, b) Auswertung von Fotos oder Videos, c) Übersendung und Prüfung einzelner Bauteile, d) Prüfung in einer Werkstatt, e) Prüfung am Standort der Maschine oder f) Rücktransport der Ware.

(3) Kosten bei unberechtigter Reklamation. Stellt sich nach der Prüfung heraus, dass kein vom Verkäufer zu vertretender Mangel vorliegt, kann der Verkäufer die erforderlichen und angemessenen Prüf-, Transport-, Reise-, Werkstatt- und Technikerkosten verlangen, wenn der Kunde erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass die Ursache aus seinem Verantwortungsbereich stammt.

(4) Typische Fälle. Dies gilt insbesondere bei

a) Bedienungsfehlern, b) fehlerhafter Montage, c) falschem elektrischem oder hydraulischem Anschluss, d) ungeeigneten Betriebsstoffen, e) Überlastung, f) nicht freigegebenen Umbauten oder g) fehlender Wartung.

(5) Berechtigte Reklamationen. Für berechtigte Reklamationen wird keine Bearbeitungsgebühr berechnet.

(6) Zusatzleistungen. Leistungen, die über die übliche Auftragsabwicklung, Beratung oder Mängelbearbeitung hinausgehen, können nur nach vorheriger Information und gesonderter Beauftragung berechnet werden.

(7) Stundensatz. Der Stundensatz für gesondert beauftragte zusätzliche Leistungen beträgt 135,00 Euro netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

(8) Verbraucher. Gegenüber Verbrauchern wird der Bruttopreis vor Beauftragung mitgeteilt.


Abschnitt E – Widerruf, Stornierung und Rückabwicklung

§ 22 Widerrufsrecht der Verbraucher

(1) Grundsatz. Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.

(2) Einzelheiten. Einzelheiten zu Frist, Ausübung und Folgen des Widerrufs ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung.

(3) Muster-Widerrufsformular. Der Verkäufer stellt dem Verbraucher ein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung.

(4) Elektronische Widerrufsfunktion. Soweit gesetzlich erforderlich, stellt der Verkäufer auf seiner Online-Benutzeroberfläche eine elektronische Widerrufsfunktion zur Verfügung.

(5) Weitere Erklärungswege. Die elektronische Widerrufsfunktion ergänzt die sonstigen gesetzlichen Möglichkeiten zur Erklärung des Widerrufs. Der Verbraucher kann den Widerruf insbesondere auch per E-Mail oder auf andere eindeutige Weise erklären.

(6) Ausschluss. Das Widerrufsrecht besteht insbesondere nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die

a) nicht vorgefertigt sind und b) für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder c) die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.

(7) Voraussetzungen des Ausschlusses. Der Ausschluss des Widerrufsrechts gilt nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind und der Verbraucher vor Vertragsschluss entsprechend informiert wurde.

(8) Verhältnis zu Mängelrechten. Die gesetzlichen Mängelrechte werden durch den Ausschluss oder die Ausübung des Widerrufsrechts nicht berührt.

(9) Unternehmer. Unternehmern steht kein gesetzliches Widerrufsrecht zu.

§ 23 Folgen eines Verbraucherwiderrufs

(1) Rückabwicklung. Bei einem wirksamen Widerruf werden die empfangenen Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zurückgewährt.

(2) Erstattung. Der Verkäufer erstattet dem Verbraucher den gezahlten Kaufpreis sowie die Kosten der vom Verkäufer angebotenen günstigsten Standardlieferung.

(3) Zusätzliche Lieferkosten. Zusätzliche Lieferkosten, die dadurch entstanden sind, dass der Verbraucher eine andere als die günstigste angebotene Standardlieferung gewählt hat, werden nicht erstattet.

(4) Zurückbehaltungsrecht. Der Verkäufer kann die Rückzahlung verweigern, bis er die Ware zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Ware zurückgesandt hat, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt.

(5) Rücksendekosten. Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung, wenn er hierüber vor Vertragsschluss ordnungsgemäß informiert wurde.

(6) Speditionsware. Bei Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können, werden die Rücksendekosten oder deren geschätzte Höhe in der Widerrufsbelehrung beziehungsweise vor Vertragsschluss angegeben.

(7) Wertersatz. Der Verbraucher haftet für einen Wertverlust nur, wenn

a) der Wertverlust auf einen zur Prüfung von Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendigen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist und b) der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde.

(8) Rücksendung. Die Rücksendung muss entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den Angaben in der Widerrufsbelehrung erfolgen.

§ 24 Stornierung und Nichtabnahme durch Verbraucher

(1) Kein einseitiges Stornorecht. Ein Verbraucher kann einen geschlossenen Vertrag außerhalb eines bestehenden gesetzlichen Widerrufs-, Rücktritts- oder Kündigungsrechts nicht einseitig kostenfrei stornieren.

(2) Zustimmung erforderlich. Eine freiwillige Vertragsaufhebung bedarf der Zustimmung des Verkäufers.

(3) Individuelle Bedingungen. Stimmt der Verkäufer einer freiwilligen Stornierung zu, werden die Bedingungen der Vertragsaufhebung individuell vereinbart.

(4) Kundenspezifische Waren. Bei kundenspezifischen Waren, für die kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, kann der Verkäufer bei einer unberechtigten Nichtabnahme oder Vertragslösung Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen verlangen.

(5) Verrechnung. Bereits geleistete Zahlungen können mit einem konkret entstandenen und nachgewiesenen Schadensersatzanspruch verrechnet werden.

(6) Gegenbeweis. Dem Verbraucher bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(7) Verbraucherrechte. Die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln oder einer vom Verkäufer zu vertretenden Pflichtverletzung bleiben unberührt.

§ 25 Stornierung und Nichtabnahme durch Unternehmer

(1) Kein Widerrufsrecht. Unternehmern steht kein gesetzliches Widerrufsrecht zu.

(2) Bindung an die Bestellung. Eine Bestellung kann nach Zustandekommen des Vertrages nicht einseitig durch den Unternehmer storniert werden.

(3) Zustimmung in Textform. Eine Stornierung oder Vertragsaufhebung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Verkäufers in Textform möglich.

(4) Kundenspezifische Ware. Dies gilt insbesondere für Waren, die speziell für den Unternehmer

a) gefertigt, b) bestellt, c) beschafft, d) konfiguriert, e) angepasst oder f) zusammengestellt wurden.

(5) Pauschalierter Schadensersatz. Nimmt der Unternehmer eine kundenspezifisch bestellte, beschaffte oder angefertigte Ware unberechtigt nicht ab, storniert er den Auftrag unberechtigt oder tritt er ohne gesetzlichen oder vertraglichen Rücktrittsgrund vom Vertrag zurück, kann der Verkäufer pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 50 Prozent des Netto-Auftragswertes verlangen.

(6) Gegenbeweis. Dem Unternehmer bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer überhaupt kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(7) Höherer Schaden. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens vorbehalten.

(8) Anrechnung. Die Schadensersatzpauschale wird auf einen nachgewiesenen höheren Schaden angerechnet.

(9) Zusätzliche Kosten. Bereits entstandene und nicht mehr vermeidbare Kosten für Produktion, individuelle Anpassungen, Beschaffung, Transport, Fracht, Zoll, Verpackung, Einlagerung, Montage, Demontage oder sonstige auftragsbezogene Leistungen können zusätzlich verlangt werden, soweit sie nicht bereits durch die Schadensersatzpauschale abgegolten sind.

(10) Keine Doppelberechnung. Eine doppelte Berechnung desselben Schadens ist ausgeschlossen.

(11) Rechte des Unternehmers. Die gesetzlichen Rechte des Unternehmers bei einer vom Verkäufer zu vertretenden Pflichtverletzung oder bei berechtigten Mängelansprüchen bleiben unberührt.

§ 26 Freiwillige Rücknahme mangelfreier Ware

(1) Kein Anspruch. Außerhalb eines gesetzlichen Widerrufs-, Rücktritts- oder Mängelrechts besteht kein Anspruch auf Rücknahme mangelfreier Ware.

(2) Vereinbarung. Eine freiwillige Rücknahme erfolgt ausschließlich nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung.

(3) Bedingungen. Die Bedingungen der Rücknahme, insbesondere hinsichtlich

a) Rücktransport, b) Verpackung, c) Prüfung, d) Aufbereitung, e) Wertminderung, f) Wiedereinlagerung und g) Erstattung,

werden vor der Rücknahme vereinbart.

(4) Kosten. Der Kunde trägt die vereinbarten Rücktransport- und sonstigen Rücknahmekosten.

(5) Ausgeschlossene Ware. Kundenspezifische, bereits benutzte, beschädigte, montierte oder nicht mehr als neu verkäufliche Ware kann von einer freiwilligen Rücknahme ausgeschlossen werden.

(6) Verbraucherrechte. Gesetzliche Verbraucherrechte bleiben unberührt.

§ 27 Rückabwicklung und Erstattung außerhalb des Verbraucherwiderrufs

(1) Erbrachte Leistungen. Bei einer freiwillig vereinbarten Stornierung, Vertragsaufhebung oder Rücknahme werden ordnungsgemäß erbrachte und eigenständig vergütungspflichtige Leistungen nicht erstattet.

(2) Beispiele. Hierzu können insbesondere gehören:

a) bereits ausgeführte Transport- und Frachtleistungen, b) Verpackung und Verladung, c) Montage und Demontage, d) Aufbau und Inbetriebnahme, e) Einweisung und Schulung, f) Sonderbeschaffung, g) kundenspezifische Anpassung und h) gesondert beauftragte Bearbeitungsleistungen.

(3) Rückzahlungsweg. Rückzahlungen erfolgen grundsätzlich auf das Konto, von dem die ursprüngliche Zahlung eingegangen ist, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

(4) Verhältnis zum Widerruf. Diese Regelung gilt nicht für die Rückabwicklung eines gesetzlichen Verbraucherwiderrufs. Hierfür gilt § 23 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(5) Mängelfälle. Die Regelung gilt ebenfalls nicht, soweit die Rückabwicklung aufgrund eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels oder einer sonstigen Pflichtverletzung erfolgt.


Abschnitt F – Haftung, Datenschutz und Schlussbestimmungen

§ 28 Haftung

(1) Unbeschränkte Haftung. Der Verkäufer haftet unbeschränkt

a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, c) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, d) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, e) im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie und f) in sonstigen gesetzlich zwingenden Fällen.

(2) Wesentliche Vertragspflichten. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Verkäufer auf den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.

(3) Begriff. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(4) Sonstige Pflichten. Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen.

(5) Unternehmer. Gegenüber Unternehmern haftet der Verkäufer bei leichter Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich zulässig, nicht für

a) mittelbare Schäden, b) Folgeschäden, c) Produktionsausfälle, d) entgangenen Gewinn oder e) entgangene Nutzungsmöglichkeiten.

(6) Persönlicher Anwendungsbereich. Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Beauftragten des Verkäufers.

(7) Verbraucherrechte. Zwingende gesetzliche Verbraucherrechte bleiben unberührt.

§ 29 Datenschutz

(1) Zweck der Verarbeitung. Personenbezogene Daten werden zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses verarbeitet.

(2) Empfänger. Soweit dies für die Vertragsabwicklung erforderlich ist, können Daten insbesondere an folgende Empfänger übermittelt werden:

a) Hersteller und Lieferanten, b) Speditionen und Transportdienstleister, c) Zoll-, Hafen- und Logistikagenturen, d) Zahlungsdienstleister, e) Montage- und Servicedienstleister sowie f) Steuerberater, Rechtsanwälte und sonstige beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater.

(3) Rechtsgrundlage. Eine Datenübermittlung erfolgt nur auf einer zulässigen datenschutzrechtlichen Grundlage.

(4) Weitere Informationen. Weitere Informationen ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung des Verkäufers.

§ 30 Urheberrecht und Nutzung von Inhalten

(1) Schutz der Inhalte. Texte, Produktbeschreibungen, Bilder, Grafiken, Tabellen, Vergleichsdarstellungen, Preisvergleiche, Videos, technische Unterlagen und sonstige Inhalte des Verkäufers sind urheberrechtlich oder durch sonstige Schutzrechte geschützt.

(2) Nutzungsbeschränkung. Die Vervielfältigung, Veröffentlichung, Bearbeitung, kommerzielle Nutzung oder Weitergabe ist ohne vorherige Zustimmung nicht gestattet, soweit keine gesetzliche Erlaubnis besteht.

(3) Automatisierte Verarbeitung. Dies gilt insbesondere für die automatisierte Erfassung, Speicherung und Weiterverarbeitung der Inhalte für

a) kommerzielle Datenbanken, b) Preisvergleichssysteme, c) Scraping- oder Crawling-Systeme, d) KI-Trainingssysteme oder Trainingsdatenbanken, e) fremde Verkaufsplattformen oder f) kommerzielle Produkt- und Marktauswertungen.

(4) Gesetzliche Erlaubnisse. Gesetzlich zulässige Nutzungen, insbesondere gesetzliche Zitat- und Informationsrechte, bleiben unberührt.

(5) Technische Unterlagen. Technische Unterlagen dürfen vom Kunden für den bestimmungsgemäßen Betrieb, die Wartung und die zulässige Weitergabe der erworbenen Ware verwendet werden.

§ 31 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Anwendbares Recht. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Verbraucher. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch nicht der Schutz entzogen wird, der dem Verbraucher durch zwingende Bestimmungen des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts gewährt wird.

(3) UN-Kaufrecht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf – UN-Kaufrecht/CISG – wird ausgeschlossen.

(4) Gerichtsstand bei Verbrauchern. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

(5) Gerichtsstand bei Kaufleuten. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Göttingen.

(6) Wahlrecht des Verkäufers. Der Verkäufer ist berechtigt, einen Unternehmer auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(7) Erfüllungsort. Gegenüber Unternehmern ist der Sitz des Verkäufers Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

§ 32 Schlussbestimmungen

(1) Vorrang individueller Vereinbarungen. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(2) Textform. Änderungen und Ergänzungen sollen aus Nachweisgründen in Textform festgehalten werden.

(3) Salvatorische Klausel. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.

(4) Lückenfüllung. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

(5) Maßgebliche Fassung. Die jeweils bei Vertragsschluss wirksam einbezogene Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist maßgeblich.


Widerrufsbelehrung für Verbraucher

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat. Bei einem Vertrag über mehrere Waren, die Sie im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die getrennt geliefert werden, beginnt die Frist an dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

Schütze Handel GmbH Florenz-Sartorius-Straße 7 37079 Göttingen Telefon: 05327 5709890 E-Mail: info@schuetze-handel.de

mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Sie können den Widerruf auch über die elektronische Widerrufsfunktion auf unserer Website www.schuetze-handel.de erklären. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z. B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Bei Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können (Speditionsware, z. B. Maschinen), tragen Sie ebenfalls die unmittelbaren Kosten der Rücksendung; diese werden je nach Größe und Gewicht der Ware auf höchstens etwa 199,00 EUR bis 1.790,00 EUR geschätzt.

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

Ausschluss des Widerrufsrechts

Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB). Näheres regelt § 22 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

An: Schütze Handel GmbH Florenz-Sartorius-Straße 7 37079 Göttingen E-Mail: info@schuetze-handel.de

Hiermit widerrufe(n) ich/wir () den von mir/uns () abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren () / die Erbringung der folgenden Dienstleistung ():

_______________________________________

Bestellt am () / erhalten am (): _________________

Name des/der Verbraucher(s): _________________

Anschrift des/der Verbraucher(s): _________________

Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier): _________________

Datum: _________________

(*) Unzutreffendes streichen.


Schütze Handel GmbH · Florenz-Sartorius-Straße 7 · 37079 Göttingen · Tel: 05327 5709890 · info@schuetze-handel.de · www.schuetze-handel.de