Infos 70% Sonderabschreibung

  

Wichtige Infos für Unternehmer ! 6-2025

 

Die "70 % Sonderabschreibung" ist eine steuerliche Förderung in Deutschland, die kleinere und mittlere Betriebe unterstützen soll, indem sie ihnen ermöglicht, einen erheblichen Teil ihrer Investitionskosten schnell steuerlich geltend zu machen. Diese hohe Abschreibungsquote resultiert aus der Kombination von Investitionsabzugsbetrag (IAB) und Sonderabschreibung nach § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Wie funktioniert das genau?

Die 70 % ergeben sich aus der Zusammenwirkung von zwei Maßnahmen:

  1. Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g Abs. 1 EStG:
    • Du kannst bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens als gewinnmindernden IAB geltend machen.
    • Diesen Betrag kannst du bereits in einem Wirtschaftsjahr vor der eigentlichen Investition von deinem Gewinn abziehen.
    • Nachdem du den IAB gebildet hast, hast du drei Jahre Zeit, die Investition tatsächlich zu tätigen.
    • Wird die Investition nicht innerhalb dieser Frist getätigt, muss der IAB rückgängig gemacht werden, was zu einer nachträglichen Besteuerung führt.
  2. Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG:
    • Wenn du die Investition getätigt hast, für die du den IAB gebildet hast, kannst du zusätzlich zur regulären linearen Abschreibung (AfA) eine Sonderabschreibung in Anspruch nehmen.
    • Diese Sonderabschreibung beträgt 40 % der um den IAB gekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
    • Die Sonderabschreibung kann im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den vier folgenden Jahren (insgesamt fünf Jahre) in Anspruch genommen und frei auf diese Jahre verteilt werden.

Die 70 % erklären sich wie folgt:

  • Du ziehst zuerst den 50 % IAB von den ursprünglichen Investitionskosten ab. Die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung reduziert sich somit auf 50 %.
  • Auf diese verbleibenden 50 % kannst du dann die 40 % Sonderabschreibung anwenden. 40 % von 50 % sind 20 % der ursprünglichen Kosten.
  • Zusammen mit dem IAB von 50 % ergibt sich eine Gesamtabschreibung von 50 % (IAB) + 20 % (Sonderabschreibung) = 70 % der ursprünglichen Investitionskosten, die in den ersten Jahren gewinnmindernd geltend gemacht werden können.

Beispielrechnung (vereinfacht, genaue Ausgestaltung kann variieren):

Angenommen, du möchtest eine Maschine für 100.000 € anschaffen.

  1. IAB: Du bildest im Vorjahr einen IAB von 50 % auf 100.000 € = 50.000 €. Dein zu versteuernder Gewinn mindert sich um 50.000 €.
  2. Kauf der Maschine: Im Folgejahr kaufst du die Maschine für 100.000 €. Die Anschaffungskosten werden um den IAB gemindert, d.h., der Buchwert der Maschine für die weitere Abschreibung beträgt nur noch 100.000 € - 50.000 € = 50.000 €.
  3. Sonderabschreibung: Auf diesen Restwert von 50.000 € kannst du zusätzlich zur regulären Abschreibung eine Sonderabschreibung von 40 % geltend machen. Das sind 40 % von 50.000 € = 20.000 €.
  4. Gesamtabschreibung im ersten Jahr (maximal): Im Jahr der Anschaffung kannst du also die reguläre zeitanteilige Abschreibung (z.B. linear) plus die Sonderabschreibung von 20.000 € geltend machen.
    • Je nach Zeitpunkt der Anschaffung kann die reguläre AfA im ersten Jahr nur zeitanteilig berücksichtigt werden. Die Sonderabschreibung hingegen kann in voller Höhe (oder verteilt) im ersten Jahr geltend gemacht werden.

Der Vorteil: Du ziehst in den ersten Jahren einen Großteil der Investitionskosten vom Gewinn ab, was deine Steuerlast sofort mindert und deine Liquidität erhöht. Die "Steuerstundung" ermöglicht es dir, die eingesparten Steuern für weitere Investitionen zu nutzen.

Voraussetzungen für die Sonderabschreibung nach § 7g EStG:

  • Begünstigte Betriebe: Es profitieren kleine und mittlere Betriebe. Die wichtigste Grenze ist der Gewinn des Betriebs im Wirtschaftsjahr vor der Investition, der 200.000 Euro nicht überschreiten darf (seit 2020, unabhängig von der Gewinnermittlungsart). Bei einer Betriebsneugründung spielt diese Gewinngrenze keine Rolle.
  • Begünstigte Wirtschaftsgüter:
    • Es muss sich um bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handeln (z.B. Maschinen, Fahrzeuge, Büromöbel, Computer).
    • Das Wirtschaftsgut muss im Jahr der Anschaffung/Herstellung und im darauffolgenden Wirtschaftsjahr zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden.
    • Es muss in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs verbleiben.
    • Die Regelung gilt sowohl für neue als auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter.
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    • Für die konkrete Anwendung und Optimierung solltest du dich unbedingt an einen Steuerberater wenden, da die genauen Voraussetzungen und die optimale Gestaltung von deiner individuellen Situation abhängen.

 

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